AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen wiro Entsorgung

Wiro Entsorgung GmbH, Dorfstr. 44, 26899 Rhede
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Entsorgungsdienstleistungen

1. Auftragsgegenstand
Der Auftragnehmer übernimmt die Abfuhr der im Bereich des Auftraggebers anfallenden Abfallstoffe nach Maßgabe dieses Auftrages. Auftragsgegenstand sind ausschließlich die Abfallstoffe, die vom Auftraggeber im Angebot näher bezeichnet sind. Andere als diese bezeichneten Stoffe dürfen nicht in Behälter verfüllt werden.

2. Aufstellen der Behälter und Verkehrssicherungspflicht
Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber geeignete Behälter zur Sammlung der Abfallstoffe zur Verfügung. Diese Behälter bleiben im Eigentum des Auftragnehmers und werden gegen Berechnung der umseitigen Miete zur Verfügung gestellt.
Der Auftraggeber hat für die Aufstellung des Behälters einen geeigneten Ort mit hinreichend befestigter Zufahrt zur Verfügung zu stellen. Ihm obliegt es, den Behälter an dieser Stelle zu befüllen, pflegerisch zu behandeln, zu sichern und zu reinigen. Bedarf die Aufstellung des Behälters eine Sondernutzungserlaubnis (etwa bei Aufstellung im öffentlichen Straßenraum). so beschafft diese der Auftraggeber, der auch für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht (z.B. Beleuchtung während der Dunkelheit) verantwortlich ist. Der Auftraggeber haftet für Schäden am Behälter oder bei Verlust desselben. Erforderliche Umladungen gehen dann zu Lasten des Auftraggebers.
Der Auftragnehmer ist jederzeit berechtigt, den Behälter gegen ein anderes Gefäß auszutauschen. Im Falle der Beendigung dieses Vertrages ist der Auftragnehmer berechtigt, den Behälter unverzüglich abzuholen.
Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer von allen Schadensersatzansprüchen Dritter aus und im Zusammenhang mit der Aufstellung des Behälters frei.

3. Abfuhr- und Beseitigungspflicht/ abfallrechtliche Verantwortung
Die Übernahme der Abfallstoffe setzt eine wirksame Annahmeerklärung sowie einen wirksamen Auftrag für diese Stoffe voraus. Mit Ihrer Übernahme gehen Abfallstoffe in das Eigentum des Auftragnehmers über. Die Pflicht des Auftragnehmers ruht, solange die Entsorgung aus Gründen, die dieser nicht zu ver¬treten hat z.B. höhere Gewalt, Streik. Demonstrationen usw. nicht wie vorgesehen erfolgen kann. Die Pflicht ruht gleichfalls, wenn bei Abschluss dieses Vertrages vorkommende bzw. vorausgesetzte Entsorgungsmöglichkeiten dem Auftragnehmer nicht mehr in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen. Solange die Pflicht zur Übernahme der Abfallstoffe ruht, ist der Auftraggeber berechtigt. die Abfallstoffe auf eigene Kosten unter Verwendung der ihm überlassenen Behälter durch Dritte zu entsorgen oder verwerten zu lassen. Ist das Leistungshindernis innerhalb von drei Monaten seit Anzeige nicht ausgeräumt, sind beide Seiten zur fristlosen Kündigung dieses Vertrages berechtigt. Schadensersatz- oder Ausgleichsansprüche sind ausgeschlossen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vertraglichen Leistungen durch zuverlässige Dritte zu bewirken. Die Ansprüche des Auftraggebers sind nicht übertragbar. Die durch den Auftragnehmer übernommenen Leistungspflichten entbinden den Auftraggeber nicht von der rechtlichen Verantwortung für die zu entsorgenden Abfallstoffe bzw. zu verwertenden Rohstoffe.
Alle Maßnahmen. die der Auftragnehmer neben der eigentlichen Entsorgungsleistung trifft (z.B. Proben, Analysen usw.), dienen ausschließlich der Erfüllung des Auftragnehmers obliegenden öffentlich rechtlichen Pflichten. Rechtsansprüche des Auftraggebers oder Dritte begründen sie nicht.

Der Auftraggeber ist für die richtige Deklaration der anfallenden Abfallstoffe allein verantwortlich. Dies gilt auch im Falle der Bevollmächtigung des Auftragnehmers zur Vertretung gegenüber Behörden, Beliehenen und Firmen.
Soweit der Auftragnehmer den Auftraggeber bei Erstellung der verantwortlichen Erklärung berät, handelt es sich um eine öffentlich rechtliche Verpflichtung, die den Auftraggeber nicht von seiner Verantwortlichkeit freistellt.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Annahme von Abfallstoffe, die von ihrer Beschaffenheit vom Inhalt der verantwortlichen Erklärung abweichen. zu verweigern oder solche Stoffe einer ordnungsgemäßen Entsorgung oder Verwertung zuzuführen und dem Auftraggeber etwaige Mehrkosten zu berechnen.

4. Termine
Die Behälter werden wie umseitig vereinbart, entleert. Bei Nichteinhaltung der Termine durch den Auftragnehmer gilt folgendes: Falls die Verzögerung nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, bleibt der Vertrag mit allen Rechten und Pflichten bestehen, soweit nicht die Regelung gem. Nr.3 eingreift.
Bei einer vom Auftragnehmer zu vertretenden Verzögerung hat der Auftraggeber das Recht, dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf den Vertrag zu kündigen. Alle weiteren Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, es sei denn, die Nichteinhaltung der Termine durch den Auftragnehmer ist auf Vorsatz oder große Fahrlässigkeit zurückzuführen,

5. Zahlung
Die vereinbarten Preise sind Nettopreise zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer. Mangels fehlender Vereinbarung beziehen sich die Preise lediglich auf die eigenen Leistungen des Auftragnehmers, umfassen also nicht etwaige bare Auslagen, Gebühren für behördliche Genehmigungen oder Kosten für Leistungen Dritter. Diese Kosten werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Die vereinbarten Leistungsrhythmen sind bindend, Leerfahrten sind kostenpflichtig. Die Rechnung über die vereinbarten Dienstleistungen wird 2 x monatlich oder bzw. wie vereinbart ausgestellt und ist sofort nach Empfang ohne Abzug zu bezahlen. Im Falle der Überschreitung der Zahlungsfrist stehen dem Auftragnehmer ab Fälligkeit, Verzugszinsen nach § 288 BGB zu. Soweit nicht anders vereinbart, gilt das Bankeinzugsverfahren.

6. Vergütungsanpassung
Ändern sich die der Kalkulation der Vergütung zugrunde liegenden Kosten, ist der Vertrag den geänderten Bedingungen anzupassen.
Diese Anpassung ist schriftlich gegenüber dem Auftraggeber unter Darstellung der Kostenänderung und der Berechnung den neuen Vergütung geltend zu machen.
Diesem Anpassungsverlangen kann der Auftraggeber binnen 2 Wochen nach Zugang widersprechen. Unterlässt er den fristgemäßen Widerspruch gelten die neuen Vergütungen als vereinbart, und zwar mit der Wirkung ab dem 1. des Kalendermonats, der auf den Ablauf der Widerspruchsfrist folgt.
Im Falle des rechtswirksamen Widerspruchs ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag binnen der Frist von drei Monaten, beginnend mit dem Zugang des Widerspruchschreibens, mit einer Frist von einem weiteren Monat zu kündigen.
Irgendwelche Erfüllungs- oder Schadenersatzansprüche wegen der Beendigung stehen dem Auftraggeber nach erfolgter Kündigung nicht mehr zu.
Unabhängig von der vorgenannten Anpassungsregelungen ist der Auftragnehmer berechtigt, bei Steigerung von Beseitigungs- oder Verwertungsaufwendungen, die Vergütung durch den von ihm aufzuwendenden Mehrbetrag zu erhöhen, da die umseitig genannten Preise lediglich die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Beseitigungs- und Verwertungspreise zur Grundlage haben.

7. Haftung
Sollte der Auftragnehmer. aus welchem Grund auch immer. zum Schadenersatz verpflichtet sein, so beschränkt sich seine Haftung der Höhe nach auf eine Monatsvergütung; diese Beschränkung gilt nicht, sofern der Auftragnehmer, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

8. Nebenabreden
Mündliche Nebenabreden sowie nachträgliche Vertragsänderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers. Dieses gilt nicht für bereits mit diesem Vertrag vereinbarte, aber der Höhe nach noch nicht feststehende Vergütungsanpassungen.

9. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Punkte dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden. so berührt diese die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist in einem solchen Fall in der Weise zu ersetzen, dass der wirtschaftlich gewollte Zweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht wird; das gleiche gilt. wenn während der Laufzeit des Vertrages eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke entsteht.

10. Vertragsdauer, Kündigung
Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er ist erstmalig nach einer Vertragsdauer von 2 Jahren zu kündigen und zwar mit einer Frist von 12 Monaten zum Ende eines jeden Kalendermonats. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Das Recht der außerordentlichen- auch fristlosen- Kündigung gem. den vorstehenden Vereinbarungen und den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird, soweit dieses gesetzlich zulässig ist, der Geschäftssitz des Auftragnehmers vereinbart.