AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 01.01.2000

Firma Alfons Wittrock Stahl GmbH
Dorfstr. 46
26899 Rhede-Brual

1.0 Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen, auch wenn bei weiteren Geschäftsbeziehungen später eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgen sollte. Abweichende Vereinbarungen oder eigene Geschäftsbedingungen des Bestellers sind nur bei ausdrücklicher und schriftlicher Bestätigung durch uns verbindlich.

1.2 Unsere Angebote sind in Bezug auf Preise und Lieferungsmöglichkeiten stets freibleibend. Erteilte Aufträge werden für uns erst dann bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Der Inhalt dieser Bestätigung ist für die Geschäftsabwicklung maßgebend. Als Auftragsbestätigung gilt im Falle umgehender Auftragserledigung auch der Lieferschein bzw. die Warenrechnung. Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen und Preislisten oder anderen zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben wie Abbildungen, technische Daten und ähnliches sind unverbindlich. Bei von uns gegebenen Proben und Mustern sind deren Eigenschaften nur dann als zugesichert anzusehen, wenn dies schriftlich vereinbart wurde. Das gilt auch für alle Analysedaten und Spezifikationen, einschließlich Höchst- und Mindestgrenzen.

2.0 Preise, Zahlungsbedingungen
2.1 Unsere Preise schließen Verpackung, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. Die Mehrwertsteuer jeweils in gesetzlicher Höhe wird zusätzlich berechnet.

2.2 Preisgrundlage der Auftragsbestätigung ist die jeweils gültige Preisliste des Herstellerwerkes, wie sie zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung besteht. Bei unserer Preiskalkulation setzen wir des weiteren voraus, daß die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Positionen unverändert bleiben, etwa erforderliche Vorarbeiten bereits vollständig ausgeführt sind und wir unsere Leistungen in einem Zug ohne Behinderung erbringen können.

2.3 Soll die Lieferung oder Leistung vier Monate nach Vertragsabschluß oder später erfolgen, verpflichten sich die Vertragspartner, bei Änderung von Kosten, Löhnen usw. über den Preis neu zu verhandeln. Falls sich die Preisliste des Herstellerwerkes bis zu diesem Zeitpunkt erhöht hat, ist maßgebend für die Kalkulation des neuen Preises die zu diesem Zeitpunkt geltende Preisliste des Herstellerwerkes.

2.4 Zahlung ist sofort bei Lieferung ohne jeden Abzug, oder innerhalb einer schriftlich vereinbarten Frist spesenfrei zu leisten. Wir sind berechtigt, in besonderen Fällen Vorauszahlungen zu verlangen.

2.5 Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt lediglich erfüllungshalber. Die Regulierung durch Wechsel bedarf einer gesonderten vorherigen Vereinbarung. Diskontspesen, Wechselspesen und Wechselkosten trägt der Besteller. Falls Schecks oder Wechsel hereingenommen werden, gelten diese als Zahlung, wenn die Einlösung erfolgt ist.

2.6 Bei wesentlicher Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers sind wir berechtigt, unsere Leistung zu verweigern, bis Zahlung oder Sicherheit geleistet ist. Wurde unsere Leistung bereits erbracht, so sind unsere sämtlichen Forderungen – auch bei Stundung – sofort fällig. Dies gilt insbesondere bei Zahlungsverzug, Scheckrückgabe, Rücklastschrift, Wechselprotest, Antrag auf Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens.

2.7 Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der von uns selbst zu zahlenden Kreditkosten oder in Höhe der auf dem Kapitalmarkt üblichen Kontokorrentzinsen jeweils zzgl. Mehrwertsteuer zu berechnen. Es bleibt vorbehalten, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.

3.0 Güte, Maße und Gewicht
3.1 Güte und Maße des zu liefernden Materials bestimmen sich – soweit nichts anderes vereinbart ist – nach Handelsbrauch.

3.2 Die Geeignetheit der bestellten Materialien in bezug auf den vorgesehenen Verwendungszweck und die örtlich anzutreffenden Einflüsse wird von uns nicht geprüft.

3.3 Für Lagergeschäfte nach Gewicht ist – ausgenommen Material, das üblicherweise nach Handelsgewicht berechnet wird – das auf unserer amtlich geeichten Waage ermittelte Gewicht maßgebend.

3.4 Material, das üblicherweise nach Handelsgewicht berechnet wird, wird auch von uns danach in Rechnung gestellt.

3.5 Mehr- und Minderleistungen gegenüber der vertraglich vereinbarten Menge sind im Rahmen der einschlägigen Normen und des Handelsbrauches zulässig.

4.0 Lieferung/Gefahrübergang
4.1 Die Lieferungen erfolgen grundsätzlich ab dem Lieferwerk oder unserem Lager. Der Versand der Ware erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers, auch wenn der Versand mit unseren eigenen Fahrzeugen ausgeführt wird. Den Versand nehmen wir mit der gebotenen Sorgfalt vor, haften jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Ware wird branchenüblich verpackt geliefert. Bei Versand mit unseren eigenen Fahrzeugen obliegt das Abladen dem Besteller. Es hat unverzüglich und sachgemäß zu erfolgen. Der Besteller hat die dazu notwendigen Vorbereitungen rechtzeitig zu treffen. Geschieht dies nicht, so gehen evtl. anfallende Lkw-Wartekosten zu Lasten des Auftraggebers. Die Abladestelle muss zu ebener Erde auf einer mit schweren Lastzügen befahrbaren Anfuhrstraße liegen. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der
vorgesehenen Zeit unmöglich, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg zu einem anderen Ort zu liefern. Die entstehenden Mehrkosten trägt der Besteller. Dem Besteller wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

4.2 Zum vereinbarten Termin versandbereit gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Kann die Ware nicht innerhalb von vier Arbeitstagen nach Meldung der Versandbereitschaft abgesandt werden, so können wir sie nach eigener Wahl versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach eigenem Ermessen lagern bzw. fremdeinlagern und sie als nach Meldung der Versandbereitschaft geliefert berechnen.

4.3 Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald der Liefergegenstand das Lieferwerk bzw. das Versandlager verläßt oder dem Besteller durch Anzeige der Versand- bzw. Abholbereitschaft im Lieferwerk bzw. Versandlager zurVerfügung gestellt wird.

4.4 Die angegebenen Lieferzeiten gelten stets nur annähernd und unter Vorbehalt. Die schriftlich bestätigte Lieferfrist bestimmt sich ab Auftragsbestätigung und Festlegung aller Einzelheiten des auszuführenden Auftrages, insbesondere aller technischen Details sowie den Erhalt einer vereinbarten Anzahlung. Bei vom Besteller zu unterzeichnenden und zurückzusendenden Auftragsbestätigungen beginnt die Lieferfrist ab Eingang der Bestätigung bei uns.

4.5 Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung, unvorhergesehene Rohstoffverknappung und unverschuldete Betriebsstörungen (sowohl in unserem Betrieb, als auch in dem des Herstellerwerkes) verlängern um ihre Dauer ohne weiteres eine vereinbarte Lieferfrist.

4.6 Halten wir die vereinbarte Lieferzeit nicht ein, so kann der Besteller uns eine Nachfrist von drei Wochen setzen. Falls die Lieferzeit mehr als 9 Wochen beträgt, muss die Nachfrist mindestens 1/3 der Lieferzeit betragen. Lassen wir die Nachfrist fruchtlos verstreichen, so ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadenersatzansprüche stehen ihm in diesem Fall nur zu, soweit wir die Verzögerung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

5.0 Teillieferungen
5.1 Teillieferungen sind zulässig. Jede Teillieferung gilt hinsichtlich der Zahlung, der Abnahme, des Annahmeverzuges, der Geltendmachung von Beanstandungen und dergleichen als selbständige Lieferung.

6.0 Beanstandungen
6.1 Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist ihr Zustand bei Gefahrübergang, d. h. bei Verlassen des Lieferwerkes/Versandlagers bzw. beim Verladen auf den Lkw.

6.2 Der Besteller hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware in jedem Fall zu prüfen. Beanstandungen sind nur innerhalb von fünf Tagen nach Empfang der Ware und nur in schriftlicher Form zulässig. Äußerlich sichtbare Mängel sind vom Frachtführer auf den Lieferpapieren quittieren zu lassen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht sofort entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung unter gleichzeitiger Unterbrechung einer etwaigen Be- oder Verarbeitung schriftlich anzuzeigen.

6.3 Bei berechtigten Beanstandungen sind wir nach unserer Wahl unter Ausschluß anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes der beanstandeten Artikel, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder uns oder unserem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder mißlungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Besteller jedoch die Rückabwicklung des Vertrages oder Minderung verlangen. § 361 BGB bleibt unberührt. Die Haftung für Mangelfolgeschäden und Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen wird ausgeschlossen, es sei denn, uns oder unserem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last oder es handelt sich um zugesicherte Eigenschaften.

6.4 Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zu Beanstandungen der gesamten Lieferung.

6.5 Bei deklassiertem Material werden Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

7.0 Eigentumsvorbehalt
7.1 Alle gelieferten oder hergestellten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware), bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Beträge in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Als Bezahlung gilt erst der Eingang
des Gegenwertes bei uns.

7.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- oder verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Werden unsereWaren mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt uns der Besteller anteilmäßiges Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Für die durch die
Verarbeitung und Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

7.3 Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, daß er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und daß die Forderung aus der Veräußerung gemäß den Bestimmungen im nachstehenden Absatz auf uns übergehen. Der Veräußerung steht der Einbau in Grund und Boden oder in mit Gebäuden verbundenen Anlagen oder die Verwendung zur Erfüllung sonstiger Werk- oder Lieferungsverträge durch den Besteller gleich.

7.4 Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gemäß Ziffer 7.3 werden bereits jetzt an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen von uns nicht gelieferten Sachen veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus derWeiterveräußerung in Höhe der in unseren Rechnungen genannten Werte der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir gemäß Vorstehendem Miteigentumsanteile haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile. Die abgetretenen Forderungen dienen in dem selben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.

7.5 Der Besteller ist berechtigt, die Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf selbst einzuziehen. Zur Abtretung unserer Forderungen ist der Besteller nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung bis auf unseren jederzeit zulässigen Widerruf berechtigt. Wir werden von unserem Widerrufsrecht nur dann Gebrauch machen, wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, seinen Abnehmern die Abtretung an uns bekanntzugeben und uns die zur Geltendmachung der Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

7.6 Bei Bezahlung durch Schecks geht das Eigentum an diesem auf uns über, sobald es der Besteller erwirbt. Erfolgt Zahlung durch Wechsel, tritt der Besteller die ihm daraus entstehenden Rechte hiermit im voraus an uns ab. Die Übergabe dieser Papiere wird dadurch ersetzt, daß der Besteller sie für uns verwahrt oder, falls er nicht in ihren unmittelbaren Besitz gelangt, seinen Herausgabeanspruch gegen Dritte hiermit im voraus an uns abtritt. Er wird diese Papiere, mit seinem Indossament versehen, unverzüglich an uns abliefern.

7.7 Es ist dem Besteller untersagt, mit seinem Abnehmer oder Dritten Abreden zu treffen, welche unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen können. Dies gilt insbesondere für solche Vereinbarungen, die die Vorausabtretung zunichte machten oder beeinträchtigen. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen.

7.8 Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Waren berechtigt. Der Besteller gestattet uns, zu diesem Zweck seine Räume, Grundstücke und Baustellen zu betreten sowie alles für den Abtransport Erforderliche zu tun.

7.9 In allen Fällen, in denen wir Ware, die unter Eigentumsvorbehalt steht, selbst wieder in Besitz genommen haben, sind wir berechtigt, sie unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Bestellers uns gegenüber durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird dem Besteller nach Abzug der Kosten auf seine Verbindlichkeiten angerechnet. Ein etwaiger Überschuß wird ihm ausbezahlt.

8.0 Sicherheiten
8.1 Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen, insbesondere auch aus Eigentumsvorbehaltsansprüchen gemäß Ziffer 7, die Gesamtforderung gegen den Besteller um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet. In der Art der Verwertung der Sicherheiten sind wir frei.

9.0 LeihgeräteundLeihfahrzeuge
9.1 Leihgeräte und Leihfahrzeuge sind unser Eigentum. Der Benutzer hat sie pfleglich zu behandeln. Eventuell anfallende Reparaturen gehen zu seinen Lasten.

9.2 Bei Leihfahrzeugen trägt der Benutzer das alleinige Haftpflichtrisiko und die Verantwortung und Haftung bei Verwendung im öffentlichen Straßenverkehr.

9.3 Jegliche Art von Änderungen, Beschädigungen sowie Standortveränderungen sind uns unverzüglich anzuzeigen.

9.4 Die unter Position 1 aufgeführten Geräte dürfen nur zur Bearbeitung und Transport der von uns gelieferten Waren verwendet werden.

9.5 Sobald hiergegen verstoßen wird bzw. die Leihgeräte nicht mehr benötigt werden, müssen uns diese in einwandfreiem Zustand zurückgegeben werden.

9.6 Gerät der Benutzer mit der Rückgabe der Leihgeräte in Verzug, sind wir berechtigt, die Leihgeräte zu dem dann geltenden Neupreis in Rechnung zu stellen.

10.0 Betonstahl
10.1 Betonstahl rechnen wir zum theoretischen Gewicht nach DIN 488 ab. Maßgebend sind die uns übergebenen Bewehrungslisten und Stahllisten sowie die jeweiligen Gesamtlängen der verschiedenen Dimensionen, die sich aus der Addition der einzelnen Kettenmaße ergeben. Unsere Preise sind Durchschnittspreise aufgrund von Lieferungen, die Werkslängen und bearbeitetes Material umfassen. Wir können sie um von uns festzusetzende Zusatzpreise erhöhen, sofern aus der Lieferung zur Bauausführung notwendige Werkslängen ausgeschlossen
werden. Auch können wir Zuschläge erheben für besondere Leistungen, die bei Angebotsabgabe oder Auftragsbestätigung noch nicht bekannt waren.

10.2 Kosten durch Selbstabholung sowie Mehrkosten für Stückgutsendungen, Beiladungen, Sondergenehmigungen des Straßenverkehrsamtes, besondere Schutz- oder Transportmittel, besondere Kennzeichnung und Aufteilung, Bündelungs- oder Positionierarbeiten berechnen wir besonders.

10.3 Bei Biege- und Schneidearbeiten gelten stets die vom Käufer oder seinem Beauftragten überlassenen Unterlagen; wir überprüfen sie nicht auf ihre Richtigkeit. Darin enthaltene Fehler verantworten wir nicht und sind nicht schadenersatzpflichtig. Alle bekanntgegebenen Maße gelten mit den üblichen Toleranzen.

11.0 Trapezbleche, Isopaneele und Zubehör
11.1 Es gelten grundsätzlich die besonderen Lieferbedingungen und Montagehinweise zum jeweils gültigen Stand, welche zu beachten sind.

12.0 Aufrechnung
12.1 Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen gegen unsere Zahlungsansprüche ist ausgeschlossen, soweit diese von uns nicht anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

13.0 Leistungs-und Erfüllungsort/Gerichtsstand
13.1 Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist Rhede-Brual bzw. der jeweilige Versandort der Ware. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Käufers ist Rhede-Brual. Gerichtsstand für Kaufleute ist Papenburg. Wir können den Käufer jedoch auch an seinem Gerichtsstand verklagen.

14.0 SonstigeBestimmungen
14.1 Für alle Lieferungen und Leistungen wird das Recht der Bundesrepublik Deutschland vereinbart. Für alle Ansprüche, auch Nebenansprüche aus dem Vertrag, gilt, soweit nichts anderes vereinbart ist, die Währung der Bundesrepublik Deutschland.

14.2 Von uns gelieferte Ware wird nur in tadellosem Zustand und in Originalverpackung nach unserer Zustimmung bei frachtfreier Rücksendung zurückgenommen. Zurückgenommene Ware wird abzüglich eines angemessenen Unkostenanteils, mindestens jedoch 50,00 EURO per Warengutschrift gutgeschrieben. Eine Rücknahme von Sonderanfertigungen
oder auf Wunsch des Kunden besonders beschaffter Ware, ferner von abgelängtem Material ist ausgeschlossen.

14.3 Sollte eine Bestimmung der vorstehenden Verkaufsbedingungen gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen, so sollen die übrigen Bestimmungen der Verkaufsbedingungen hiervon unberührt bleiben. Die betreffende Bestimmung ist der gesetzlichen Notwendigkeit entsprechend abzuändern, so daß der gleiche wirtschaftliche Erfolg erzielt wird. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Mitwirkung an der ggf. notwendigen Änderung. Entsprechend ist zu verfahren, wenn sich in den Verkaufsbedingungen eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.